Antragstellung Eingliederungshilfe
Die Antragstellung Eingliederungshilfe kann formlos erfolgen. Er muss darlegen, welche Art von Beeinträchtigung vorliegt und warum ihr Kind Hilfe in der Schule benötigt. Zusätzlich sind folgende Dokumente notwendig:
- Beurteilung der Schule
- Gutachten eines Facharztes
- Stundenplan
Eltern haben ein Wunsch- bzw. Wahlrecht bei der Auswahl des Anbieters der Schulbegleitung und können das im Antrag mitteilen. (§5 SGB VIII)
Das Jugendamt muss innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags feststellen, ob es zuständig ist. Wird der Antrag nicht an eine andere Stelle weitergeleitet (z.B. das Sozialamt), stellt das Jugendamt unverzüglich fest, ob die Voraussetzungen gegeben sind.
Ist ein weiteres Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachters getroffen.
Die Bewilligung erfolgt durch einen schriftlichen Bescheid. In der Regel wird darin geregelt, wie viele Stunden die Schulbegleitung bewilligt wird, welche Mindestqualifikation benötigt wird.
Voraussetzungen des Anspruchs
Das Sozialgesetzbuch (SGB) gibt im Rahmen der Eingliederungshilfe an, wann ein Kind ein Anrecht auf eine Schulbegleitung hat. Dabei wird nach Art der Beeinträchtigung unterschieden:
Bei seelischer Beeinträchtigung z.B. ADHS, Angststörung, Autismus stellen die Eltern einen Antrag beim Jugendamt der Stadt oder des Kreises. (§35a SGB VIII)
Bei geistiger, körperlicher, einer Hör- oder Sehbehinderung oder Mehrfachbehinderung, stellen die Eltern den Antrag beim Sozialamt der Stadt oder des Kreises. (§112 SGB IX)
Die Beeinträchtigung muss durch ein Gutachten eines Fach-, bzw. Amtsarztes belegt werden.